!!! Aufgrund der aktuellen Liefersituation gilt bis auf weiteres folgende Zusatzvereinbarung zu unseren AGBs !!!
Sollte sich die Lieferzeit aufgrund von nicht durch Papenbroock zu vertretenden Umständen auf mehr
als 6 Monate ab Vertragsabschluss verzögern so behalten wir uns eine Preisanpassung wie folgt vor:
Sofern sich nach Vertragsabschluss die der Kalkulation von Papenbroock zugrundeliegenden Kosten,
insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe, Transport und Energie um mindestens 5% ändern,
nimmt Papenbroock eine Preisanpassung vor. Die Preisanpassung hat entsprechend der Kalkulation
von Papenbroock unter Beibehaltung des kalkulierten Gewinns zu erfolgen. Papenbroock hat dem
Kunden die Preisanpassung unverzüglich mitzuteilen und nachvollziehbar zu begründen. Soweit die
Veränderung der zugrundeliegenden Kosten auf einem von Papenbroock zu vertretenden Umstand
beruht, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann widerspricht, darf keine Preiserhöhung erfolgen.
Sofern eine Preiserhöhung über 10% beträgt hat der Kunde für 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung
von Papenbroock die Möglichkeit den betreffenden Auftrag kostenlos zu stornieren. Die Stornierung
bedarf der Schriftform. Papenbroock ist nicht verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen oder nach solchen
zu suchen, die zur Preissenkung führen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Papenbroock GmbH & Co. KG
I. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Fa. Papenbroock GmbH & Co. KG, nachfolgend bezeichnet als Papenbroock, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Papenbroock zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Papenbroock nicht, auch wenn Papenbroock nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegen stehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistung erbringt oder Leistung des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Papenbroock nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde Papenbroock in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren.
II. Abschluss des Kaufvertrages
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Papenbroock aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Papenbroock wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Papenbroock oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. Papenbroock kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Papenbroock eingegangen ist, abgeben.
3. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Papenbrock ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kunde eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonstwie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
4. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung durch Papenbroock.
III. Pflichten von Papenbroock
1. Papenbroock hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Papenbroock die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Papenbroock erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Papenbroock ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Papenbroock nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
2. Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen, sonstiger Anlagen oder Bauzubehörartikel übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung gehen zu Lasten des Käufers. Die erforderlichen Rüst- und Hebezeuge sowie ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden zu den üblichen Aufschlägen berechnet.
3. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
4. Papenbroock ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Papenbroock zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Papenbroock ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Papenbroock. Papenbroock ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
6. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Papenbroock zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Papenbroock oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Papenbroock ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
IV. Preis und Zahlung
1. Ungeachtet weitgehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmen sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Papenbroock oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
2. Mit dem vereinbarten Preis sind die Papenbroock obliegenden Leistungen einschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Papenbroock auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung.
4. Die Zahlungen sind in der jeweils vereinbarten Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von Papenbroock bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Papenbroock sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen.
5. Papenbroock kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
6. Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Papenbroock werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig oder unbestritten ist oder von Papenbroock schriftlich anerkannt wurde.
7. Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Papenbroock aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
V. Gewährleistung
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Papenbroock ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge oder Beschaffenheit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit spürbar von der in Rellingen üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Rellingen gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Papenbroock insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Käufers erfüllt. Papenbroock haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Papenbroock selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird Papenbroock von der Pflicht zur Gewährleistung frei.
3. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer oder sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Papenbroock mitzuteilen; anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Papenbroock sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
4. Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zusagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von Papenbroock bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadenersatz nach Maßgabe der Regelung in Ziffer VII.
5. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes und aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
VI. Rücktritt
1. Neben der Regelung in Ziffer V.4. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Papenbroock obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Papenbroock mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründeten Pflichten sonstwie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Papenbroock gemäß Ziffer VII.1.b) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Papenbroock gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Papenbroock berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Papenbroock oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn Papenbroock unverschuldet selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird oder wenn Papenbroock die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VII. Schadensersatz
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Papenbroock im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Diese Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung eines Nacherfüllungsangebots bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. zur Wahrnehmung der Gewährleistungs-Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
b) Papenbroock haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
c) Im Falle der Haftung ersetzt Papenbroock unter Berücksichtigung der Grenzen nach lit. d) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Papenbroock bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhe hat der Kunde Papenbroock vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.
d) Papenbroock haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigung.
e) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er zusätzlich Papenbroock die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber Papenbroock innerhalb angemessener Frist endgültig abgelehnt hat.
f) Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen Papenbroock, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit Papenbroock nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
g) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Papenbroock gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Papenbroock.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Papenbroock ist der Kunde gegenüber Papenbroock zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Papenbroock bei Annahmeverzug oder vereinbartem aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Papenbroock bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Papenbroock gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Papenbroock zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, sowie auf Anforderung von Papenbroock die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Papenbroock zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Papenbroock ab; Papenbroock nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Papenbroock umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Papenbroock abgetretenen Forderungen geltend machen sollte und Papenbroock unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Papenbroock abgetreten; Papenbroock nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalten stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Papenbroock ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Papenbroock ab. Papenbroock nimmt die Abtretungen an.
5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Papenbroock abgetretene Forderungen treuhänderisch für Papenbroock einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an Papenbroock weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Papenbroock vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Papenbroock ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Papenbroock ab.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Papenbroock als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Papenbroock hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren steht Papenbroock das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalten stehenden Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Papenbroock kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde auf Papenbroock schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Papenbroock.
7. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Papenbroock auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, sobald der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten Papenbroock entstehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Papenbrock im eigenen Namen geltend gemacht werden.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Papenbroock oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Papenbroock dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt heraus verlangen. Papenbroock ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden ist Papenbroock berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Papenbroock zustehender Rechte verpflichtet, an Papenbroock die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie der Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Warenwertes zu zahlen.
IX. Sonstige Regelungen
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Papenbroock im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
3. Ohne Verzicht von Papenbroock auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Papenbroock uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Grund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Papenbroock erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Papenbroock gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Papenbroock entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
4. An von Papenbroock in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Papenbroock alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
5. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Papenbroock.
X. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Leistungs- und Zahlungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Papenbroock mit dem Kunden ist Rellingen. Diese Regelung gilt auch, wenn Papenbroock für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Rellingen maßgeblichen Gebräuche unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000. Ergänzend gelten im Maschinenhandel die Bedingungen für den Verkauf von Holzbearbeitungsmaschinen, herausgegeben vom Verband Deutscher Maschinenbauanstalten (VDMA) Fachgemeinschaft Holbearbeitungsmaschinen, soweit diese Bedingungen den vorstehenden Bedingungen nicht entgegenstehen.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Pinneberg.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.